In Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich häufig die Frage, ob ein Eigentümer auf seinem Balkon ein sogenanntes Balkonkraftwerk anbringen darf. In einem vom Landgericht Bamberg[1] entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer einen Antrag zur Wohnungseigentümerversammlung gestellt, ein Balkonkraftwerk anbringen zu dürfen.

Das Landgericht Bamberg hat diesen Anspruch abgelehnt. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Eigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer, deren Rechte beeinträchtigt sind, der Maßnahme zugestimmt haben. Durch ein Balkonkraftwerk werden nach Auffassung des Landgerichts Bamberg aber alle Eigentümer beeinträchtigt, da die Kollektoren deutlich sichtbar sind und auch einem unaufmerksamen, flüchtigen Beobachter ohne Weiteres ins Auge fallen. Da im konkreten Fall nicht sämtliche Wohnungseigentümer zugestimmt haben, war die Anbringung der Photovoltaikanlage in Form eines Balkonkraftwerks unzulässig.

 
Hinweis

Bevorstehende Änderung des WEG und BGB

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 17.5.2023 sieht vor, dass der Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG-E um solche Anlagen erweitert wird, "die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen". Für das Mietrecht soll die Bestimmung des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB-E entsprechend erweitert werden.[2]

[1] LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2022, 42 S 9/22 WEG.
[2] Siehe ausführlich Blankenstein, Balkonkraftwerke (WEMoG).

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