Häufig ist streitig, wo die Grenzen für die erweiterten Mitwirkungspflichten liegen. Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Hierbei kommt es darauf an, welche Maßnahmen der Finanzbehörde und dem Stpfl. möglich sind. Weitere Grenzen bilden die Grundsätze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

Mitwirkungspflichtig ist grundsätzlich jeder Beteiligte i. S. v. § 78 AO. Voraussetzung für eine Heranziehung durch die Finanzverwaltung ist jedoch, dass diese zur Aufklärung eines steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist. Insoweit sieht das Gesetz kein Mitwirkungsverweigerungsrecht vor, sodass ein Beteiligter u. U. auch ihn belastende Tatsachen mitteilen muss.

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