Um ihre Untersuchungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO erfüllen zu können, bedient sich die Finanzverwaltung der Mitwirkungspflichten des Stpfl. nach § 90 AO. Dabei begründet § 90 Abs. 1 S. 1 AO eine allgemeine Mitwirkungspflicht, die an anderen Stellen der AO konkretisiert wird. Aus völkerrechtlichen Gründen können deutsche Finanzbehörden im Ausland grundsätzlich keine Sachaufklärung durchführen, zumindest wenn sich der andere Staat nicht hiermit einverstanden erklärt. Aus diesem Grund konstatiert § 90 Abs. 2 AO erweiterte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, die diesen Nachteil ausgleichen sollen.[1] Die Regelungen gelten für Steuerausländer mit Inlandsbezug und Steuerinländer mit Auslandsbezug.

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