Die deutsche Finanzverwaltung sieht ein Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen grundsätzlich als vorrangig vor einer Betrachtung als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung an. Dies hat zur Folge, dass die Grundstücksvermietung gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei ist, während die Vermietung von Betriebsvorrichtungen selbst dann als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz behandelt wird, wenn sie zwischen denselben Parteien erfolgt und die Betriebsvorrichtungen mit dem Grundstück fest verbunden sind. Insbesondere angesichts der EuGH-Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Leistung hat der V. Senat des BFH nun dem EuGH die Frage gestellt, ob sich die Vorschrift in Art. 135 der MwStSystRL zur steuerpflichtigen Vermietung von Betriebsvorrichtungen nur auf die isolierte Vermietung dieser Vorrichtungen bezieht oder sich die Steuerfreiheit bei einem Mietverhältnis zwischen identischen Parteien auch auf mitvermietete Betriebsvorrichtungen erstreckt, wobei diese Mitvermietung als Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung anzusehen wäre. Im zugrundliegenden Fall hatte das zuständige Niedersächsische FG in der Mitvermietung eine solche – steuerfreie – Nebenleistung erkannt.

Der BFH lässt in seinem Beschluss zur Vorlage der Frage an den EuGH erkennen, dass auch er zur Sichtweise des FG neigt. In seinem kürzlich erschienenen Schlussantrag plädiert Generalanwalt Pitruzella dafür, dass die Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l auch für Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen im angefragten Fall gilt. Konkret ging es um die Vermietung eines Stallgebäudes zur Putenzucht, die die Überlassung von speziell für diesen Zweck nutzbare Ausstattungselemente einschloss. Als entscheidendes Kriterium für diese Sichtweise wird auch von ihm die Rechtsprechung des EuGH zur Einheitlichkeit der Leistung angeführt. Diese gefestigte Rechtsprechung müsste ansonsten aufgegeben werden.

Von dem nun folgenden EuGH-Urteil im Verfahren C-516/21, "Finanzamt X gegen Y" werden daher gerade aus deutscher Sicht viele Hinweise dazu erwartet, inwieweit ein Aufteilungsgebot noch hinsichtlich der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen aufrechtzuerhalten ist.

Zudem ist diese Entscheidung auch hinsichtlich eines weiteren Aufteilungsgebotes außerhalb der Frage nach der Reichweite der Steuerfreiheit bei Grundstücksvermietungen interessant: Das Aufteilungsgebot aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG bezieht sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, wenn diese zusammen mit Leistungen erbracht werden, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (z.B. Frühstück oder Zugangsberechtigung zu einem Spa-Bereich). Es soll selbst dann gelten, wenn die genannten Leistungen zusammen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. In dem diesbezüglichen Verfahren hat der 11. Senat des BFH mit Hinweis auf das anhängige Verfahren C-516/21 Aussetzung der Vollziehung gewährt[53].

Der Schlussantrag des Generalanwaltes ist unseres Erachtens gut begründet. Für den Fall, dass der EuGH diesem Antrag folgen sollte, ist zu erwarten, dass der BFH sich der Sichtweise des Niedersächsischen FG anschließen wird und die Mitvermietung der Betriebs-vorrichtungen im Ausgangsverfahren als umsatzsteuerfrei behandelt. Dann läge der systematisch gebotene Gleichklang der Behandlung der Mitvermietung von Parkplätzen und von Betriebsvorrichtungen vor.

Die deutsche Finanzverwaltung hat zwar darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des EuGH, nach der es sich im Ausgangsverfahren um eine insgesamt nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreie einheitliche Leistung handelt, nicht automatisch bedeuten würde, dass die nationale Vorschrift in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG mit der MwStSystRL unvereinbar wäre[54]. Allerdings ist die Finanzverwaltung bezüglich der Mitvermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge, von Einrichtungsgegenständen und bei der Überlassung von Sportanlagen aufgrund von Gerichtsurteilen von dem sich ihrer Ansicht nach aus § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ergebenden Vorrang eines Aufteilungsgebotes abgerückt.

Käme es auch hinsichtlich der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu einer dementsprechend geänderten Auffassung der Finanzverwaltung, würde dies zur Reduktion von umsatzsteuerlichen Risiken bei Vermietungen beitragen. Andererseits käme es auch zu einem Wegfall von abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Grundstücksverkäufe müssten differenzierter betrachtet werden.

[53] BFH, Beschl. v. 7.3.2022 – XI B 2/21 (AdV), UR 2022, 463.
[54] EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzella v. 8.12.2022 – C-516/21, a.a.O. Rz. 49 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge