(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:

 

a)

Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;

 

b)

Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;

 

c)

gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

 

(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben

 

a)

die absendende Stelle und das Aktenzeichen;

 

b)

Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);

 

c)

der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;

 

d)

bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

 

(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.

 

(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

 

(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.

Anmerkung:

Zuständige Aufsichtsbehörden sind

in Baden-Württemberg:

Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Moltkestraße 50

76133 Karlsruhe

in Bayern:

Bayerisches Landesamt für Steuern

Krelingstraße 50

90408 Nürnberg

in Berlin:

Finanzamt für Körperschaften I

Bredtschneiderstraße 5

14057 Berlin

in Brandenburg:

Technisches Finanzamt Cottbus

Lipezker Straße 45, Haus 2

03048 Cottbus

in Bremen:

Finanzamt Bremen

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

in Hamburg:

Finanzamt Hamburg-Nord

Borsteler Chaussee 45

22453 Hamburg

in Hessen:

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Zum Gottschalkhof 3

60594 Frankfurt am Main

in Mecklenburg-Vorpommern:

Finanzamt Rostock

Möllner Straße 13

18109 Rostock

in Niedersachsen:

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Waterloostraße 5

30169 Hannover

in Nordrhein-WestfaIen:

Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Tunisstraße 23, 50667 Köln

oder

Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster

in Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Steuern

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17

56073 Koblenz

im Saarland:

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Am Stadtgraben 6 bis 8

66111 Saarbrücken

in Sachsen:

Landesamt für Steuern und Finanzen

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

09111 Chemnitz

in Sachsen-Anhalt:

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Editharing 40

39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Finanzamt Neumünster

Bahnhofstraße 9

24534 Neumünster

in Thüringen:

Thüringer Finanzministerium

Ludwig-Erhard-Ring 7

99099 Erfurt

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