Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist gewissermaßen das "Herzstück" des BetrVG und schränkt einerseits in wichtigen Bereichen die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ein und bietet auf der anderen Seite dem Betriebsrat in wichtigen Fragen Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb.

Durch Tarifvertrag kann der Kreis der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten in § 87 Abs. 1 BetrVG erweitert werden.[1]

Die einzelnen Bereiche, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten – unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze – unterliegen, sind nach § 87 BetrVG folgende:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb:

Zur Ordnung des Betriebs gehören u. a. Regelungen über die Einführung von Torkontrollen und Stechuhren, Rauchverbote, Alkoholverbote, Einführung von Betriebsbußen oder Ordnungsstrafen, der Betriebshandel, das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die Sicherung von mitgebrachten Sachen der Arbeitnehmer, die Benutzungsregelungen für betriebliche Telekommunikationseinrichtungen (falls der Arbeitgeber die private Nutzung grundsätzlich gestattet – das ist mitbestimmungsfrei), Regelungen über das Verhalten der Arbeitnehmer, systematische Krankenrückkehrgespräche und Verfahrensregelungen über die Beschwerdestelle des AGG. Bei "Ethikrichtlinien" kommt es auf deren Inhalt im Einzelnen an.

Mitbestimmungsfrei bleiben die konkreten Einzelfälle, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Anweisungen erteilt, die sich auf sein Verhalten im Betrieb beziehen oder indem er einem Arbeitnehmer eine Weisung erteilt, die unmittelbar die Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeit betrifft. Dazu zählen auch standardisierte Verschwiegenheitsverpflichtungen über betriebliche Vorgänge, die sich auf die Arbeitsleistung beziehen. Auch die Erteilung einer Abmahnung ist mitbestimmungsfrei.

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage:

Dazu gehören u. a. auch die Einführung der gleitenden Arbeitszeit oder von flexibler Arbeitszeit, die Einführung oder der Abbau von Schichtarbeit, Erholzeiten bei Akkordarbeit, Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Jeder einzelne Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig, weil dieser die Lage der Arbeitszeit betrifft, ebenso jede Änderung eines Dienstplans.

Nicht dazu gehört die Einführung von Wertguthaben auf Langzeitkonten.

3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit:

Insoweit ist in jedem Fall die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig; u. a. die Einführung von Kurzarbeit oder von Feierschichten; die Anordnung von Überstunden für den Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen.

Nicht der Mitbestimmung nach Nr. 3 unterliegen Vertragsabreden über eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, die der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern trifft.

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte:

Der Betriebsrat bestimmt mit u. a. bei Festlegung der Auszahlungszeit, des Auszahlungszeitraums (Wochen-, Monatsentlohnung), ob das Arbeitsentgelt im Voraus oder nachträglich zu zahlen ist, an welcher Stelle das Arbeitsentgelt auszuzahlen ist, ob es bar oder bargeldlos zu zahlen ist und bei bargeldloser Zahlung auch über die Frage, wer die Konto- und Überweisungsgebühren zu tragen hat.

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans; Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird:

Mit "allgemeinen Urlaubsgrundsätzen" sind die betrieblichen Richtlinien gemeint, nach denen der Urlaub gewährt werden soll (z. B. nur innerhalb bestimmter Monate, Betriebsferien für alle Arbeitnehmer, Urlaubssperre). "Urlaubsplan" bedeutet die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer; dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert. Der Mitbestimmung unterliegen auch die Grundsätze der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub, nicht aber Fragen, die den Urlaubsanspruch selbst betreffen, wie die Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der in Betracht kommenden Veranstaltungen.

6. Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen für Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer:

Entscheidend ist, ob die technischen Einrichtungen geeignet sind (also nicht nur, wenn sie dazu bestimmt sind), Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind u. a. die Einführung von Stechuhren, Zeitstemplern, Fernsehkameras, Überwachung durch Mikrofone, der gesamte Bereich der Betriebsdatenerfassung (SAP etc.), wenn sie zugleich die Überwachung von Leistungen oder Verhalten der Arbeitnehmer ermöglichen, Erfassung von Daten über die vom Arbeitnehmer geführten Telefongespräche, Personalinformationssysteme mit auf einzelne Arbeitnehmer bezogenen Aussagen über krankheitsbedingte F...

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