Leitsatz

Unterlässt der Mineralöllieferant bei Zahlungsverzug seines Abnehmers die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV als typische Maßnahme vorgegebene (letzte) Mahnung unter Fristsetzung, weil er beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen hat, so verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus dann nicht, wenn jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 08.02.2000, VII B 269/99

Anmerkung

Die Klägerin – eine Mineralölhändlerin – lieferte am 16.8.1995 aus ihrem Mineralöllager versteuertes Gasöl an die H und erteilte ihr hierüber eine zum 5.9.1995 fällig gestellte Rechnung. Da H nicht zahlte, versandte die Klägerin eine Erinnerung mit neuer Fälligkeit (11.9.1995) und eine erste Mahnung (mit Fälligkeit zum 26.9.1995). Darauf kam es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung, die aber ebenfalls nicht eingehalten wurde. Als der Klägerin am 14.2.1996 mitgeteilt wurde, dass ein Konkurs der H zu befürchten sei, beantragte die Klägerin einen gerichtlichen Mahnbescheid, der auch erteilt wurde und im April 1996 zur Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids führte. Vollstreckungsversuche blieben jedoch ohne Erfolg. Der Antrag der H auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Am 6.12.1996 beantragte die Klägerin beim HZA die Vergütung des Mineralölsteueranteils , der in der noch offen gebliebenen Forderung enthalten war. Das HZA lehnte den Antrag ab. Dem folgte auch das FG, das die Vergütungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ebenfalls nicht für gegeben hielt.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der BFH zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zu. Dabei hat der BFH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2.2.1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) nähere Ausführungen zu der Frage gemacht, welche Maßnahmen ein Mineralöllieferant beim Zahlungsverzug seines Abnehmers im einzelnen treffen muss, um seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus nicht zu verlieren.

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