OFD Frankfurt, 15.5.2008, S 0172 A - 3 - St 53

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Diese Regelsätze wurden wie folgt festgesetzt:

  Haushaltsvorstände und Alleinstehende sonstige Haushaltsangehörige
    bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beginn des 19. Lebensjahres an
Zeitraum EUR EUR EUR EUR EUR EUR
ab 1.1.2002 287,35 143,67 157,99 186,62 258,71 230,08
ab 1.7.2002 294,– 147,– 162,– 191,– 265,– 235,–
ab 1.7.2003 297,– 149,– 163,– 193,– 267,– 238,–

Ab 1.1.2005 wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt:

  Haushaltsvorstände und Alleinstehende Ehepaare oder Lebenspartner, die zusammenleben sonstige Haushaltsangehörige
  (sog. Eckregelsatz) (90 % Eckregelsatz) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ab Vollendung des 14. Lebensjahres
Zeitraum EUR EUR EUR EUR
ab 1.1.2005 345 311 207 276
ab 1.7.2007 347 312 208 278
 

Normenkette

KStG § 5;

AO 1977 § 53 Nr. 2 Satz 1

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