Rz. 9

Besonderheit: Hat ein beigeordneter Prozessvertreter im Namen seines Mandanten eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO beantragt und rechnet die im Rechtsstreit unterlegene beklagte Behörde diesen Kostenerstattungsanspruch mit z. B. ausstehenden Steuerschulden auf, so kann der beigeordnete Prozessvertreter anschließend in eigenem Namen nochmals die Vergütung nach den Vorschriften der BRAGO (bzw. RVG) aus der Staatskasse verlangen. Ihm ist hierbei nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 17. 02. 1997 (3 Ko 2764/96, StB 1997, S. 357) keine Arglist zu unterstellen.

Kurios ist die Entscheidung schon ein wenig, denn es kommt durch diese Entscheidung zu einer doppelten Bezahlung. Zum Einen werden die Steuerschulden des Mandanten verringert, zum Anderen erhält der Prozessvertreter die Gebühren aus der Staatskasse nach den Vorschriften der §§ 121 ff. BRAGO (ab 01. 07. 2004 §§ 45 ff. RVG).

Letztendlich aber muss dieser Weg zugestanden werden, denn der beigeordnete Prozessvertreter will – sofern dies möglich ist – nicht nur die teilweise geringeren Gebühren nach den §§ 121 ff. BRAGO (ab 01. 07. 2004 §§ 45 ff. RVG) erhalten. Insofern ist es auch völlig legitim, dass er zunächst über eine Festsetzung zugunsten des Mandanten versucht, zu den vollen Gebühren zu kommen und erst dann, wenn dieser Weg gescheitert ist, auf die Erstattung aus der Staatskasse zurückkommt. Dies ist auch rechtlich gedeckt, denn der Anspruch aus der Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Prozessvertreter für seine Tätigkeit gegenüber seinem Mandanten oder sonstigen ersatzpflichtigen Dritten zustehen.

Der beigeordnete Prozessvertreter sollte daher nach erfolgreichem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht – auch wenn er weiß, dass sein Mandant überschuldet ist, insbesondere noch Steuerschulden hat – immer zunächst den "normalen" Kostenfestsetzungsweg beschreiten. Er hilft damit seinem Mandanten und verzichtet dadurch nicht auf seinen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse.

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