Rz. 4

§ 45 RVG begründet einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser ist in gerichtlichen Verfahren vor den Finanzgerichten gegenüber der Landeskasse, bei Beiordnungen zu Verfahren des BFH gegenüber der Bundeskasse geltend zu machen. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG).

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