Rz. 1

Die Vergütung eines StB in Prozesskostenhilfesachen richtet sich nach den Vorschriften des RVG (Abschnitt 8).

Nach § 65 StBerG muss ein StB im Verfahren vor den Finanzgerichten die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er gem. § 142 FGO beigeordnet worden ist. Sein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse richtet sich nach den §§ 45 ff. RVG. Für die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Gebührentabelle maßgebend (Rz. 5).

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