Rz. 3

Erteilt ein StB mündlich oder schriftlich lediglich einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, kommen Gebühren in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A in Betracht (§ 21 Abs. 1 S. 1). Führt der Rat oder die Auskunft jedoch zur einer sonstigen Tätigkeit, z. B. zur Vertretung in einem Rechtsbehelfsverfahren, ist die Gebühr anzurechnen (vgl. § 21 Abs. 1 S. 3). Zu beachten ist hierbei, dass der StB keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern darf, wenn er erstmals von diesem Rechtsschutzsuchenden in Anspruch genommen wird, die Tätigkeit sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt und der Auftraggeber Verbraucher ist (vgl. hierzu § 21 – Rz. 4).

Nach § 21 Abs. 2 hat ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist und mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt wird, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich dann nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Bei dieser neuen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Tabelle E. Im Fall der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels soll sich die Vergütung künftig nach den Bestimmungen des RVG richten. In Anlehnung an die Regelungen des RVG sollen alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst werden. Die bisherige Regelung, dass der Steuerberater die Gebühr nur erhält, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird, wird durch die Anrechnungsbestimmung in den VV RVG 2100 bis 2103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ersetzt.

Wichtig: Durch das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (Art. 30, BGBl. I 2021, 2363) wurde ab dem 01. 08. 2022 bestimmt, dass es nicht mehr Voraussetzung ist, dass ein Steuerberater mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist. Werden Sie ab diesem Zeitpunkt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist diese – unabhängig von einer Vorbefassung mit der Angelegenheit – nunmehr sinngemäß nach dem RVG abzurechnen.

Dem Steuerberater steht für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels künftig eine Gebühr mit einem Rahmensatz von 0,5 bis 1,0 (VV RVG 2100) nach der Tabelle des § 13 RVG zu. Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Die Gebühren erhöhen sich auf einen Gebührensatz von 1,3 (VV RVG 2101) bzw. auf eine Rahmengebühr von 50 bis 550 Euro (VV RVG 2103), wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen (§ 45 StBVV), entsteht eine Rahmengebühr von 30 bis 320 Euro (VV RVG 2102). Beide Gebühren sind auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Eine Geschäftsgebühr entsteht auch, wenn ein Rechtsbehelf nur hilfsweise eingelegt wird (z. B. ergänzend zu einem Antrag auf Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) oder wenn ein nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf bezeichneter Antrag von der Finanzbehörde als solcher behandelt wird und dies – ggf. nachträglich – vom Auftrag des Mandanten gedeckt wird.

Wird das Rechtsmittel erhoben, entsteht eine Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 (vgl. Rz. 11 ff).

 

Rz. 4

Die Geschäftsgebühr entfällt nicht, wenn sich die Angelegenheit vor Einlegung des Rechtsbehelfs erledigt hat (z. B. weil die Behörde den Bescheid von Amts wegen ändert oder der Mandant den Auftrag zurückzieht). In diesen Fällen kommt jedoch nur der untere Rahmensatz (5/10) in Betracht.

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