Rz. 1

Hier handelt es sich nur um ein steuerrechtliches Testat für Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen. Wegen des damit verbundenen wertabhängigen Haftungsrisikos ist eine Wertgebühr nach Tabelle B anzusetzen. Wenn der StB allerdings nur mitwirkt, gilt die Zeitgebühr. Bescheinigungen sind auch abzurechnen, wenn der StB die zugrunde liegenden Unterlagen selbst erstellt oder geprüft und dafür Gebühren erhalten hat.

 

Rz. 2

Hauptanwendungsfälle sind

  • Bescheinigungen über Ausschüttungen sowie anrechenbare KSt und KESt (§ 44 KStG), über einbehaltene KESt (§ 45a EStG) sowie über Lohnsteuer, Letzteres häufig nur als Mitwirkung

Als Gegenstandswert gilt der in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende Wert, der z. B. bei einer Bilanz nach § 35 ermittelt werden muss. Ist kein Wert feststellbar, muss geschätzt werden; in Anlehnung an § 13 Abs. 1 GKG dürfte im Allgemeinen der Betrag von 5 000 Euro angemessen sein.

 

Rz. 3

Nicht darunter fallen z. B.

  • Bescheinigungen i. S. v. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, also über eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit
  • Bescheinigungen für Kreditinstitute, Erwerber eines Betriebes o. ä.
  • Abschluss- und Prüfungsvermerke, welche nämlich mit den jeweiligen Gebühren nach §§ 35, 36 abgegolten sind
  • Bestätigung über eine Prüfung nach § 34c GewO in Verbindung mit § 16 MaBV, da kein "steuerliches" Testat.
 

Rz. 4

Die Gebühr ist nicht pauschalierungsfähig.

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