Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 in Abs. 1 erweitert worden. Nunmehr ist klargestellt, dass die nach Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG), Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) oder Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetz (KapCoRiLiG) erforderlichen Prüfungen und Plausibilitätsprüfungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen hiernach abzurechnen sind. Sie regelt aber nur das Revisionswesen für steuerliche Zwecke. Prüfungen und Revisionen für andere Zwecke (z. B. bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Erben, zur Erlangung eines Kredits, Untreueprüfungen) sind gem. § 33 StBerG keine Vorbehaltsaufgaben. Zur Ermittlung der angemessenen Gebühr i. S. d. §§ 612, 632 BGB können die Sätze der StBVV vergleichend herangezogen werden (vgl. E II – Rz. 4–6).

 

Rz. 2

§ 36 ist auch anzuwenden, soweit StB zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen befugt sind oder werden; in diesem Sinne gelten aber Sonder- und Gründungsprüfungen nach aktienrechtlichen Vorschriften nicht als Pflichtprüfung.

 

Rz. 3

Hauptanwendungsfälle sind:

  1. Nach Abs. 1: die auftragsgemäße Überprüfung einer Finanz-, Lohn-, Anlagen- oder sonstigen Buchführung für steuerliche Zwecke, die nicht vom prüfenden StB erstellt worden ist, sondern z. B. vom Mandanten selbst, von einem Kontierungshelfer oder einem anderen StB; auch die Überprüfung einzelner Teile der Buchführung fällt darunter, z. B. bezüglich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), Reisekostenabrechnungen, Erfassung von Material und Leistungen für teilfertige Arbeiten, Anerkennung bestimmter Ausgaben als Betriebsausgaben im Rahmen eines Einspruchs u. ä. Hat der StB die Buchführung teilweise erstellt, z. B. nach vom Auftraggeber kontierten Belegen (§ 33 Abs. 3), kann er die Prüfung hinsichtlich der Kontierung vornehmen. Hat er jedoch selbst kontiert, ist die Prüfung ausgeschlossen.

    Auch die Prüfung einer Überschussrechnung gem. §§ 25 und 27 fällt unter Abs. 1, wenn sie für steuerliche Zwecke erstellt worden ist. Jede Prüfung erfordert auch eine Berichterstattung darüber. Diese ist in die Gebührenabrechnung mit einzubeziehen. Anzusetzen ist für sämtliche Tätigkeiten die Zeitgebühr nach § 13.

  2. Nach Abs. 2: Gegenstand dieser Vorschrift ist insbesondere die auftragsgemäße Prüfung eines vorgelegten Jahresabschlusses einschl. Anhang und Lagebericht nach den Grundsätzen handelsrechtlicher Vorschriften (§§ 316 ff. HGB) für steuerliche Zwecke, und zwar für eine AG, GmbH, Personengesellschaft oder Einzelfirma. Es kann sich um eine Pflichtprüfung, eine freiwillige Prüfung oder eine eingeschränkte Prüfung handeln. Voraussetzung ist, dass der prüfende StB nicht bei der Erstellung des Abschlusses mitgewirkt hat, denn eine Kontrolle der eigenen Arbeit löst keinen Gebührenanspruch aus. Die Prüfung kann auch eine Eröffnungsbilanz, Zwischenbilanz oder Auseinandersetzungsbilanz für steuerliche Zwecke betreffen. Wie unter a) dargestellt, gehört bei jeder Prüfung eine Berichterstattung dazu, die bei der Gebührenabrechnung einzubeziehen ist.
 

Rz. 4

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind geändert worden. Sie entsprechen nunmehr den üblichen Vergütungen bei Wirtschaftsprüfern. Für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichtes oder einer sonstigen Vermögensrechnung tritt neben die Zeitgebühr eine Wertgebühr, die insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeiten angemessen berücksichtigt. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 35 Abs. 2; das ist der Gegenstandswert für die der Prüfung zugrunde liegenden Abschlussarbeiten. Die nach Abs. 2 Nr. 2 durchzuführende Berichterstattung über eine Tätigkeit ist aufgrund der Änderung dieser Vorschrift nunmehr nur noch mit der Zeitgebühr abzurechnen. Dies ist auch sinnvoll, weil die Berichterstattung schwerlich von Gegenstandswerten abhängig ist, sondern unabhängig von Werten umfangreich oder weniger umfangreich sein kann.

 

Rz. 5

Bezüglich der Grundsätze über Prüfungsvermerke und Bescheinigungen siehe Berufsrechtliches Handbuch der Steuerberaterkammern unter 5.4 IV, insbesondere Erläuterungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer.

 

Rz. 6

Werden ganz oder teilweise Mitarbeiter eingesetzt, die nicht Berufsangehörige sind, muss diese Tatsache bei der Wahl des angemessenen Rahmensatzes Berücksichtigung finden.

 

Rz. 7

Die Gebühren sind pauschalierungsfähig, wenn sie regelmäßig anfallen (z. B. jährlich).

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