Rz. 1

Die Aufhebung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1c war geboten, weil StB einen Lagebericht nicht erstellen dürfen. Sie können sehr wohl bei der Erstellung des Lageberichts beratend mitwirken; die Aufstellung des Lageberichts jedoch muss die Geschäftsführung oder der Vorstand selbst vertreten und durchführen.

Die Erhöhung des Rahmensatzes für die Aufstellung eines Zwischenabschlusses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) ist sachlich geboten, weil – wie in der amtlichen Begründung zutreffend dargestellt – Zwischenabschlüsse hinsichtlich ihrer Schwierigkeit, dem Arbeitsaufwand und dem Haftungsrisiko erhebliche Ansprüche an den StB stellen, die im Honorar abgebildet sein müssen.

Die Aufhebung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 war geboten, weil diese Tätigkeit der Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten mit einer gewissenhaften Tätigkeit des StB nicht vereinbar ist.

Die vorgenommenen Änderungen sind Anpassungen an die tatsächlichen rechtlichen und vor allen Dingen haftungsrechtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Sie sind als erfreuliche Verbesserung der Gebührenvorschriften für diese Tätigkeit anzusehen.

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