Rz. 18

Die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich mit der Buchführungsgebühr abgegolten, wenn dies zeitlich so organisiert ist, dass nach Fertigstellung der Buchführung die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt versandt werden kann. Wird jedoch z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung im Schätzungswege erstellt und später bei Erstellung der Buchführung die Umsatzsteuervoranmeldung berichtigt, so ist selbstverständlich die im Schätzungswege erstellte Umsatzsteuervoranmeldung nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 gesondert zu berechnen.

Auch die erstmalige Erstellung einer Dauerfristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen des Mandanten (§§ 46, 47 UStDV) ist grundsätzlich bei Erstellen der Buchführung für den Mandanten nach Abs. 8 mit der Buchführungsgebühr abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine Steuererklärung mit Selbstberechnung, wenn der Mandant verpflichtet ist, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Durch die elektronische Übermittlung sowohl der Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Dauerfristverlängerungen für Umsatzsteuervoranmeldungen wird in der Regel die Selbstberechnung durch das EDV-Programm vorgenommen, so dass der Aufwand für diese Tätigkeit relativ gering ist. Ein größerer Aufwand kann dann entstehen, wenn verschiedene Betriebe des Unternehmers zusammengefasst werden können oder z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerpflichtig sind und nicht in der Buchführung erfasst werden können. Dies muss dann im Rahmen der vereinbarten Buchführungsgebühr berücksichtigt werden.

 

Rz. 19

 

In der Praxis besonders zu beachten:

  • Stellen Sie klar, was genau Ihr Auftrag umfassen soll.
  • Verschaffen Sie sich für die angemessene Wahl des Rahmensatzes einen Überblick über den Zustand der zu verarbeitenden Unterlagen und erörtern Sie das Ergebnis mit Ihrem Mandanten; es kann sinnvoll sein, den Rahmensatz zunächst nur für eine Übergangszeit von beispielsweise 3 Monaten zu vereinbaren, bevor die Bestimmung endgültig erfolgt.
  • Auf Grund der Corona-Pandemie und der sich geänderten Umsatzsteuersätze ergeben sich zusätzliche Tätigkeiten und Aufwendungen im Rahmen der Erstellung von Buchführungen, die mit dem Auftraggeber besprochen und ggf. für zusätzliche Berechnungen vereinbart werden sollten (s. Rz. 1).
  • Weisen Sie darauf hin, dass die endgültige Abrechnung für Buchführungsarbeiten erst im nächsten Jahr möglich ist, weil der Gegenstandswert (Jahresumsatz/-aufwand) vorher nicht feststeht und deshalb die Monatsgebühren als Abschläge/Vorschüsse zu werten sind. Durch Änderung der Tarife nach Tabelle C ab 01. 07. 2020 kann dies für alle Monate nach dem neuesten Tarif erfolgen.
  • Treffen Sie Sondervereinbarungen nach § 4 Abs. 1, wenn Ihnen die Gebühren der StBVV nicht ausreichend erscheinen (denkbar z. B. bei Eröffnung einer Arztpraxis in der zweiten Jahreshälfte).

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