Rz. 11

Die Gebühr entsteht lediglich, wenn der StB

  1. den Auftrag hatte, die Berufungs- oder Revisionsaussichten zu prüfen;
  2. von der Einlegung der vorgenannten Rechtsmittel abgeraten hat und auch keines von ihm eingelegt wird.

Einspruch und Klage sind in Abs. 2 nicht erwähnt. Folglich gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht Abs. 1 (auch für den Fall des Abratens!). Werden Einspruch oder Klage vom StB erhoben, müssen auf die Vergütung im außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren die Gebühren nach § 21 Abs. 1 angerechnet werden (vgl. § 40 – Rz. 3).

Die Vorschrift wurde neu gefasst, weil Tätigkeiten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen sind (Änderung des § 40 StBVV). Hier sind die Grundsätze des § 14 RVG bei der Bemessung des Gegenstandswerts, nämlich nach billigem Ermessen, anzuwenden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil bei Beratungen, die dazu führen, dass ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht geführt wird, der Wert des Interesses, in der Regel die steuerliche Auswirkung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, nicht durch zu berichtigende Steuerberechnungen dokumentiert werden kann. Des Weiteren können Beratungen in einem steuerlichen Bereich auch Auswirkungen auf andere Steuern haben, z. B. haben gewerbesteuerliche Auswirkungen oft ihre Grundlage in Grundlagenbescheiden der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, während ein Rechtsbehelf nur bei den Grundlagenbescheiden möglich ist.

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