Rz. 3

Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt Anrechnung der Erstgebühr.

 

Beispiele:

  • Beratung über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom StB gestellt. Die Gebühren ergeben sich allein aus § 23 Nr. 2.
  • Steuerliche Beratung beim Bauherrenmodell. Später wird die Buchführung eingerichtet und übernommen sowie die Einkünfteermittlung durchgeführt; es kommt zu voller Anrechnung der Ratgebühr, wenn sich die Beratung auf den genannten Komplex bezogen hat.
  • Ebenso bei Rat, Auskunft im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuererklärungen (vgl. § 24 – Rz. 5).
  • Die Berechnung der Jahreseinkommensteuer mit Nachzahlung oder Guthaben ergibt keinen gesonderten Gebührenanspruch, sie ist mit der Hauptleistung "Anfertigung der Einkommensteuererklärung" abgegolten.

Die Anrechnung der Ratgebühr hat aber zu unterbleiben, wenn Rat bzw. Auskunft nur bedingt mit der späteren gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen.

 

Beispiele:

  • Der Mandant plant den Kauf eines Grundstücks. Der StB berät ihn bezüglich der steuerlichen Auswirkungen. Der Kauf wird danach getätigt und ist im Folgejahr bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung im Bereich "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" mit auszuwerten (§ 27).
  • Der Mandant erbittet Auskunft über die Grundsätze bei der Abrechnung von Geschäftsreisen ins Ausland. Der StB erteilt diese anhand eines Musters in allgemeiner Form. Im nächsten Jahr überprüft er die vom Mandanten erstellten Abrechnungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 25).
  • Der Mandant hat Kreditbedarf im betrieblichen und im privaten Bereich und möchte wissen, wie er durch sinnvolle Gestaltung nichtabzugsfähige Schuldzinsen vermeiden oder minimieren kann; der StB gibt ihm Gestaltungshinweise zur Vermeidung von Mischfinanzierungen und für sinnvolles Tilgungsverhalten.
  • Beratungen zu den Vergünstigungsvorschriften der §§ 7b, 7h und 7i EStG sind gesondert und einzeln abrechenbar, wenn die Beratungen gesondert und nicht im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuerklärungen erfolgen. Im Rahmen von Steuerklärungen sind entsprechende Beratungen und Tätigkeiten bei der Wahl des Rahmensatzes zu berücksichtigen. Gegenstandswert sind die möglichen u. U. geschätzten steuerlichen Auswirkungen.
  • Die Beratung zu Sonderabschreibungen nach § 7a EStG und Investitionsabzügen nach § 7g EStG ist nur gesondert abzurechnen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses steht. In diesem Fall muss sie bei der Wahl des Rahmensatzes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt werden. Bei gesonderter Beratung ist Gegenstandswert die steuerliche Auswirkung aus den betroffenen Steuerarten.
  • Zur Bauabzugssteuer siehe § 23 – Rz. 4.
  • Zum Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO) siehe § 23 – Rz. 4.

In allen Fällen findet keine Anrechnung der Gebühren nach § 21 auf die Gebühren nach §§ 24, 25, 27, 35 statt.

Die Anrechnung kann auch unbillig sein, wenn zwischen Beratung und Verfahren großer zeitlicher Abstand liegt. Ein Ausgleich ergibt sich bei Rahmengebühren aus § 11 durch Bestimmung des angemessenen erhöhten Gebührensatzes. Ist die Beratung vor mehr als zwei Kalenderjahren erfolgt, gilt die weitere Tätigkeit immer als neue Angelegenheit. Die Anrechnung der Beratungsgebühr entfällt. Siehe dazu § 12 Abs. 5 sowie § 12 – Rz. 22.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffes "dieselbe Angelegenheit". Denn verschiedene Angelegenheiten ergeben jeweils gesonderte Gebühren, die Werte sind nicht zusammenzurechnen.

 

Beispiel:

In einem Beratungsgespräch werden behandelt:

  • Steuerfragen bei einer Unternehmensgründung, und zwar bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer;
  • Steuerpflicht von Renteneinkünften;
  • Stundungsantrag Einkommensteuer.

Es handelt sich hier um drei verschiedene Angelegenheiten, die auch drei Gebühren auslösen. Aber: die Beratung bei der Unternehmensgründung hinsichtlich diverser Steuerarten ist eine Angelegenheit. Die Gegenstände müssen zusammengerechnet werden (so auch Eckert, StBGebV, 4. Auflage 2003, § 10 Rz. 4).

 

Rz. 4

Die Begrenzung der Gebühr für eine Erstberatung auf 190 Euro gilt nach dem JStG 2007 nur noch für Verbraucher, nicht mehr für Unternehmer. Eine Erstberatung liegt auch vor, wenn bei einem ersten Gespräch lediglich Informationen entgegen genommen werden. Wird ein zweiter Besprechungstermin vereinbart, entfällt die Gebührenbegrenzung von 190 Euro. Die Beratung eines langjährigen Mandanten ist nie eine Erstberatung, auch wenn der Gegenstand der Beratung völlig neu ist. Es handelt sich aber um eine Erstberatung, wenn ein neuer Mandant zuvor mit derselben Frage schon bei einem anderen StB war.

Das Gespräch über den Inhalt eines Steuerberatungsvertrages oder die Qualifikation des StB mit einem potentiellen neuen Mandanten löst w...

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