Rz. 21

Abs. 3 verlangt, dass der Gebührenanteil der Pauschalvergütung in einem "angemessenen Verhältnis zur Leistung des StB" stehen muss. Damit ist zwar für die Bestimmung der Höhe kein genauer Anhaltspunkt gegeben; der StB hat hier weitgehende Verhandlungsfreiheit. Die Grenze ist jedoch eine unangemessene Bestimmung (vgl. § 315 BGB); dies kann sich sowohl auf eine sittenwidrig zu hoch festgesetzte wie auch auf eine zu niedrige Pauschalvergütung beziehen. Ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB wird aber nur in Extremfällen festgestellt werden können (OLG Köln v. 08. 09. 1997 – 17 U 31/97, BB 1998, 129).

 

Rz. 22

Bei der Pauschalvereinbarung handelt es sich nach dem Willen des Verordnungsgebers "lediglich um eine Vereinfachungsregelung, nicht aber um eine Maßnahme zur Gewährung eines Gebührennachlasses". So die Pauschale nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Beraters steht, ist die Vereinbarung zivilrechtlich nichtig (§ 134 BGB). Eine zu niedrige Pauschalvergütung stellte einen Wettbewerbsverstoß gegenüber anderen StB i. S. v. § 1 UWG dar und war auch als Berufspflichtverletzung anzusehen (LG Frankfurt v. 30. 01. 1986 – StL 14/85, StB 1986, 336). Durch die Neufassung von § 4 Abs. 3 verstößt eine zu niedrige Pauschalvergütung für außergerichtliche Angelegenheiten nicht mehr gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht (vgl. § 11 – Rz. 25). Eine höhere Vergütung als nach der – unwirksamen – Pauschalvereinbarung kann vom StB nicht verlangt werden, wenn der Mandant schutzwürdig ist (OLG Köln v. 22. 04. 1993 – 1 U63/92, Stbg 1993, 504).

 

Rz. 23

Im Regelfall muss daher die Pauschalvergütung etwa der Höhe der für diese Tätigkeiten angemessenen Gebühren und der voraussichtlichen Auslagen entsprechen. Die USt ist zusätzlich zu berechnen; dies muss aber in der Pauschalierungsvereinbarung klargestellt sein. Der Verordnungsgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Vorkalkulation der Pauschalvergütung auf der Basis der bei Abschluss der Vereinbarung zu erwartenden Einzelgebühren stattgefunden hat. Dabei sind Zahl und Bedeutung der zu übernehmenden Tätigkeiten, die auf sie entfallenden angemessenen Gebühren sowie ggf. die Summe der voraussichtlich entstehenden Auslagen zu schätzen. Wenn sich die in Aussicht gestellte Pauschalvergütung nicht auf einen konkreten Einzelfall, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bezieht, kann durch eine Gebührenstaffelung die Angemessenheit der Vergütung sichergestellt werden (BGH v. 09. 06. 2008 – AnwSt (R) 5/05, DStR 2008, 2510).

 

Rz. 24

Andererseits wird man nicht davon ausgehen können, dass die Pauschalgebühren der Summe der Gebühren nach Einzelberechnung exakt entsprechen müssen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Pauschalvereinbarung nicht zu vereinbaren (so auch Nieders. OVG v. 27. 09. 1991 – 8 L 3/89, StB 1992, 374 (377)). Da der StB die Höhe der Pauschalvergütung regelmäßig im Voraus festlegen muss, kann er dies nur mit einer summarischen und typisierenden Betrachtungsweise, bei der die ansonsten zu entrichtenden Einzelvergütungen grob geschätzt werden. Ist die vereinbarte Pauschalgebühr im Sinne dieser Vorschrift unangemessen hoch, müssen für eine rechtswirksame Abrede zusätzlich die Regeln des § 4 beachtet werden. Vereinbarungen nach § 14 und § 4 können miteinander verbunden werden.

 

Rz. 25

Aber auch bei fehlender Vorkalkulation durch den StB ist eine Pauschalierungsvereinbarung nicht allein deswegen unwirksam. Hat der StB bei seiner Kalkulation falsche Gebührentatbestände zugrunde gelegt oder nicht in der StBVV enthaltene Bemessungsgrundlagen verwendet (z. B. Zeilenhonorar bei der Buchführung), so ist die Zulässigkeit der errechneten Pauschalierung nach der tatsächlichen Höhe der Gesamtvergütung zu beurteilen. Erst bei einem beachtlichen Irrtum oder sogar dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann regelmäßig zivilrechtlich die Pauschalvereinbarung angegriffen werden.

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