Rz. 12

Nach Abs. 2 entsteht die Gebühr nur einmal, auch wenn in derselben Angelegenheit bestimmte Tätigkeiten wiederholt vorgenommen werden müssen (z. B. bei mehrfacher Besprechung wegen eines Steuererlasses entsteht nur eine Gebühr nach § 31). Der Umfang der Tätigkeit wird sich aber auf die Festsetzung der Gebühr im Rahmen der vorgegebenen Spanne auswirken (vgl. § 11 – Rz. 8).

 

Rz. 13

Ebenfalls entsteht nur eine Gebühr, auch wenn der StB bei der Erledigung des Auftrages mehrere Mitarbeiter einsetzt (vgl. E I – Rz. 39). Dies gilt grundsätzlich auch bei Zeitgebühren, so einzelne Arbeiten von dem Berufsträger selbst, andere aber von qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden (vgl. aber § 13 – Rz. 14 f.). Gebührentechnisch handelt es sich nur um eine Angelegenheit, die entsprechend aller anfallenden Stunden eine Gebühr nach sich zieht.

 

Rz. 14

§ 12 Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 2 (vgl. § 10 – Rz. 23–25). Praktisch ist die Anwendung auf außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beschränkt. So weist die Begründung dieser Vorschrift ausdrücklich aus, dass neben den Rechtsbehelfsverfahren nur noch § 21 als Anwendungsfall von Bedeutung ist.

 

Rz. 15

Eine Anwendung verschiedener Gebührensätze im Rechtsbehelfsverfahren kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn in derselben Sache mehrere Anträge gestellt werden, von denen einer nur hilfsweise gelten soll. So der Hilfsantrag einen abweichenden Gegenstandswert hat (z. B. Antrag auf zinslose Stundung, hilfsweise Erlass von Säumniszuschlägen), so erhält der StB insgesamt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Auftragsteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge