Rz. 4

Die Tabelle A (Beratungstabelle) ist für Tätigkeiten gem. §§ 2124, § 27 und §§ 2931 anzuwenden.

 

Rz. 5

Die Tabelle B ist die Tabelle für Abschlussarbeiten (§ 35) einschl. der Überschussermittlung bei Gewinneinkünften (§§ 25, 26) und Arbeiten für einen Vermögens- und Finanzstatus (§ 37) sowie für den Bericht über die Prüfung von Abschlussunterlagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2).

 

Rz. 6

Die Tabelle C ist die Buchführungstabelle, die allerdings nur einen Gebührensatz für jeden Gegenstandswert nennt. Gegenstandswert ist zwar der Jahresumsatz (§ 33 Abs. 6), die Sätze beziehen sich aber auf Monatsgebühren.

 

Rz. 7

Die Tabelle D ist die Tabelle für landwirtschaftliche Buchführung, wobei Gebührenwerte sowohl nach der Hektar-Betriebsfläche angegeben werden (Teil A) als auch nach dem Jahresumsatz (Teil B). Die Gebühr setzt sich grundsätzlich aus der Summe beider Teilbeträge zusammen (vgl. im einzelnen § 39 – Rz. 2).

 

Rz. 8

Die Rechtsbehelfstabelle Tabelle E ist zum 01. 07. 2020 ersatzlos weggefallen. Einer gesonderten Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht mehr, da § 40 StBVV für die Vergütung des Steuerberaters in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden umfassend auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des RVG verweist.

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