(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[1] [Bis 30.06.2016: Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006] soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1. |
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, |
2. |
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, |
3. |
der Name und die Anschrift des Einsprechenden, |
4. |
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, |
5. |
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. |
(3)[2] 1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
Bis 30.06.2016:
(3) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. 2Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.
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