Kommentar

Voraussetzung des Verlustabzugs einer Körperschaft ist es, dass eine wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft besteht, die den Verlust verursacht hat, § 8 Abs. 4. KStG. Eine wirtschaftliche Identität liegt nicht vor, wenn Gesellschaftsanteile übertragen und neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Mit Urteil vom 14.03.2006 hatte der BFH entschieden, dass die wirtschaftliche Identität nur dann nicht vorliegt, wenn zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Vermögens sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ein sachlicher Zusammenhang ist –widerlegbar – zu vermuten, wenn die Zeitspanne zwischen Übertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögen bis zu einem Jahr beträgt.

Das BMF war bisher von einer Zeitspanne von fünf Jahren ausgegangen (Schreiben 16.04.1999, BStBl I S. 455). Aufgrund des BFH-Urteils hat es die Zeitspanne auf zwei Jahre verkürzt. Liegen zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr als zwei Jahre, wird also nicht mehr automatisch vermutet, dass die wirtschaftliche Identität entfallen sei.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 02.08.2007 – IV B 7 – S 2745/0.

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