[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Verheiratetes Kind mit Behinderung: Wann ist es zum Selbstunterhalt fähig?

    Bei der Beurteilung, ob ein verheiratetes Kind mit Schwerbehinderung zum Selbstunterhalt außerstande ist, sind gegenüber dem Ehegatten zu berücksichtigende Unterhaltsansprüche nicht wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen.

    Hintergrund

    Die verheiratete Klägerin ist ein abzweigungsberechtigtes Kind mit Behinderung (GdB von 60 ohne Merkzeichen). Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem kindergeldberechtigten Vater der Klägerin, dem Beigeladenen, für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2018 auf, da die Behinderung der Klägerin nicht ursächlich dafür war, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte.

    Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es sei unbillig, das Einkommen des Ehemanns auf den Kindergeldanspruch anzurechnen. Dieser sei ein originärer Anspruch auf Erhalt einer Sozialleistung, der das Existenzminimum der Klägerin gewährleisten solle.

    Entscheidung

    Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass dem existenziellen Lebensbedarf die finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen sind. Dazu gehörten nicht nur seine Einkünfte, sondern auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners.

    Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes Unterhaltsleistungen des Ehegatten anzunehmen sind.

    Wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre Leistungsfähigkeit mindert, sodass es in diesem Fall auch gerechtfertigt ist, für Kinder mit Behinderung kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge