[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Erstwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort: kein Werbungskostenabzug möglich

    Mietet der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste Zweitwohnung und wohnt er im "eigenen Hausstand" ebenfalls am Beschäftigungsort, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

    Hintergrund

    Der Kläger mietete in unmittelbarer Nähe zu seiner Arbeitsstätte eine Zweitwohnung an. Seine Hauptwohnung lag etwa 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernt. Er begründete dies damit, dass er bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine schwer erkrankte Ehefrau unterstützen müsste und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren könnte. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab und ließ auch den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen nicht zu.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht lehnte ebenfalls den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Es handelte sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen.

    Bei einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt. Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Bei Prüfung der Frage, ob dies der Fall ist, muss auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden und neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie evtl. besondere Umstände beim Arbeitsablauf mit einzubeziehen sein.

    Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

    Im vorliegenden Fall diente der Aufenthalt in der Zweitwohnung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation und stellt keine gezielte therapeutische Maßnahme dar und ist insofern auch nicht medizinisch indiziert. Die Aufwendungen für das Wohnen stellen Kosten der allgemeinen Lebensführung dar und erleichtern zwar das Leben der Ehefrau, sind aber dennoch freiwillige Aufwendungen und nicht zwangsläufig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anmietung der Wohnung aus medizinischen Gründen zweckmäßig ist, so handelt es sich allenfalls um Folgekosten der Krankheit, die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

  2. Warum der Hamburger Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist

    Ein Hafenarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung auf dem Hamburger Hafengelände eingesetzt wird, ist in einem sog. weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig. Das hat zur Folge, dass er seine Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale abrechnen kann.

    Hintergrund

    Der Kläger war als Hafenarbeiter nach seinem Arbeitsvertrag auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einsetzbar. Im Jahr 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber an 4 verschiedenen Liegeplätzen innerhalb des Hamburger Hafens eingesetzt. Der Kläger rief arbeitstäglich bei seinem Arbeitgeber an, um seinen jeweiligen Einsatzort zu erfahren.

    In seiner Einkommensteuerveranlagung setzte er seine arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt als Reisekosten an und rechnete für den Hin- und Rückweg jeweils 0,30 EUR/km. Das Finanzamt berücksichtigte für diese Fahrten jedoch nur die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei dem Hamburger Hafengebiet steuerlich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, sodass der Fahrtkostenabzug eingeschränkt war.

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt für die Fahrten zu Recht nur die Entfernungspauschale angesetzt hatte. Zwar konnte der Hamburger Hafen nicht als erste Tätigkeitsstätte qualifiziert werden, da es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers mangelte. Der Ansatz der Entfernungspauschale war trotzdem gerechtfertigt, weil der Hafen ein weiträumiges Tä...

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