[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Kein Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

    Bei der Übertragung von Anteilen an gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kommt kein Einstiegstest zur Anwendung.

    Hintergrund

    Die Klägerin erwarb durch Schenkung ihres Vaters alle Anteile an einer GmbH und reichte beim Finanzamt die Schenkungsteuererklärung ein. Darin gab sie als alleinige Vorschenkung eine Geldschenkung von 200.000 EUR im Jahr 2014 an. In der "Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungsteuererklärung" war unter dem Abschnitt "Sockelbetrag für Finanzmittel" in Zeile 19 angekreuzt, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG war. Der Beklagte erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Schenkungsteuerbescheid. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90 %-Prüfung) konnte eine Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden.

    Die Klägerin beantragte, den Bescheid über Schenkungsteuer dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung der Regelverschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG auf 0 EUR festgesetzt wird.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Klägerin zu Unrecht der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag i. S. v. § 13a Abs. 1, 2 ErbStG nicht gewährt worden ist. Das begünstigte Vermögen ist nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 % steuerfrei und bleibt im Übrigen, weil der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens 150.000 EUR nicht übersteigt, nach § 13a Abs. 2 ErbStG außer Ansatz.

    Begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 bleibt zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 2 insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Verschonungsabschlags sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die übertragenen Gesellschaftsanteile von 100 % an der im Inland ansässigen B-GmbH sind begünstigungsfähiges Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen auf 0 EUR festgestellt wurde, sind diese Anteile mit dem festgestellten Wert von X EUR begünstigtes Vermögen, welches die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht überschreitet.

    Der Begünstigung des übertragenen Vermögens steht im Streitfall der sog. Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht entgegen. Diese Norm sieht vor, dass der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt ist, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG vor der Anwendung des § 13b Abs. 3 Satz 1 ErbStG, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie § 13b Abs. 6, 7 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

    Zwar ist nach dem gesetzlichen Wortlaut die begehrte Begünstigung im Streitfall vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt im Streitfall mehr als 90 % des festgestellten gemeinen Wertes der übertragenen Anteile an der inländischen GmbH. Jedoch ist die Vorschrift ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Einstiegstest dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, des § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG dient. Auf den Streitfall bezogen bedeutet das im Ergebnis, dass der sog. Einstiegstest zu unterbleiben hat.

  2. Wenn ein Inländer nach italienischem Recht erbt

    Wenn ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht erwirbt, entsteht inländische Erbschaftsteuer nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben, sondern mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

    Hintergrund

    Der Erblasser war ein italienischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Italien und dort belegenem Nachlass. Er verstarb im Jahr 2015. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge war die X, die damals noch in Deutschland lebte, als Miterbin berufen.

    Im Juli 2016 gab X ihren inländischen Wohnsitz auf un...

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