Meinungsvielfalt: Die Fragen, welche Bedeutung der Rechnung beim Vorsteuerabzug zukommt und in welchem Erstattungs- bzw. Veranlagungszeitraum ein Vorsteuerabzug geltend zu machen ist, ist in den letzten Jahren unter den verschiedensten Gesichtspunkten diskutiert worden. Nicht nur der EuGH hat seine Auffassung hierzu verschiedentlich darlegen können.[14] Auch der BFH und die FG bzw. die Finanzverwaltung haben sich hierzu in diversen Zusammenhängen geäußert[15] und auch in der Literatur hat es eine Reihe von Beiträgen gegeben, in denen unterschiedliche Auffassungen zum Thema vertreten wurden.[16]

Weites Verständnis des Gerichtshofs: Die Aussagen des EuGH sind – wie bereits die Vielzahl der Äußerungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur hierzu zeigen – unterschiedlichem Verständnis zugänglich. Der Gerichtshof hat nämlich – möglicherweise sogar mit guten Gründen – eine starre und abschließende Äußerung zu diesen Fragen stets vermieden. Vielleicht kann man seine Position – insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen im vorliegenden Urt. v. 21.10.2021 – nun im nachstehend dargestellten Sinn zusammenfassen.

[14] Vgl. die in sämtlichen Fn. genannten Urteile. S. auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 22.4.2021 – C-80/20 – Wilo Salmson France SAS, oder EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 12.4.2018 – C-8/17 – Biosafe, UR 2018, 399. In letzteren vertrat sie sogar die Auffassung, die Angabe des Steuerbetrags in der Rechnung stelle keine bloß formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs dar, sondern habe auch eine materielle Wirkung (Rz. 50).
[15] Vgl. z.B. BFH v. 20.10.2016 – V R 26/15, UR 2017, 125; hierin stellt der BFH sogar fest, der Besitz der Rechnung sei materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Ausführlich auch mit einer Auseinandersetzung mit der EuGH-Rechtsprechung s. BFH v. 15.10.2019 – V R 14/18, UR 2020, 234; zu dieser Rspr. s. auch Hartman, NWB 2020, 820; Winter, MwStR 2020, 230; Meilicke, DB 2020, 463; von Streit/Streit, UR 2020, 209.
[16] Vgl. aus den jüngeren Publikationen z.B. Höink/Hudasch, BB 2019, 542; Hartman, DStR 2019, 595; Hartman, NWB 2019, 316; Michel, DB 2018, 2957 (2963); Maunz, MwStR 2019, 34; Maunz, UR 2018, 364; Huschens, UVR 2019, 45; Schumann, DStR 2019, 1191; Weymüller, MwStR 2018, 356; Slapio, MwStR 2018, 129; Langer, MwStR 2017, 73; Langer, DStR 2018, 679; Zaumseil, UR 2019, 289; von Streit/Streit, UStB 2017, 57; von Streit/Streit MwStR 2019, 13; Heinrichshofen, UStB 2017, 33; Tausch, UVR 2017, 38; Heuermann, StBp 2017, 91; Heuermann, StBp 2019, 85; Treiber, UR 2017, 858; Nücken, UR 2018, 965; Prätzler, jurisPR-SteuerR 10/2020 Anm. 5; Widmann, UR 2017, 18; u.v.a.

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