[1]

§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

 

(1) 1Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung [2] [Bis 31.12.2017: unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes Dritte] beauftragt werden. 3Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

 

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.

[1] § 4 aufgehoben durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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