BMF, 6.6.2007, IV A 5 - S 7410/07/0015

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.5.2007, IV A 5 – S 7410/07/0015 (2007/0226592)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 12.10.2006, V R 36/04 (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.), Folgendes:

Es wird daran festgehalten, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) voraussetzt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 1 UStR). Daher unterliegen Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte nach Betriebsaufgabe nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

Für diese Wirtschaftsgüter kommt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht. Die Regelungen in den Randziffern 56 und 69 des BMF-Schreibens vom 6.12.2005, IV A 5 – S 7316 – 25/05 (BStBl 2005 I S. 1068) zur Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung sind weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – zum Download bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 24

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 507

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