Verfahrensgang

SG Aachen (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 3 VS 182/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen B 9 VS 1/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.05.2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer zu Gunsten des Klägers am … 1999 im … Spital B./Sch. vorgenommenen Überkreuz-Nierentransplantation in Höhe von ca. 80.000 Schweizer Franken. Hierzu spendete die Ehefrau des Klägers eine ihrer Nieren der schweizerischen Staatsangehörigen Frau B. Zugleich wurde dem Kläger vom Ehemann der Frau B. eine Niere übertragen. Eine Lebendspende jeweils auf Seiten der Ehepaare war an Blutgruppeninkompatibilität gescheitert.

Der am … 1936 geborene Kläger diente vom 01.02.1957 bis 31.01.1960 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Auf seinen im Oktober 1997 gestellten Antrag auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 12.03.1999 die Gesundheitsstörungen „Dialysebedürftige Niereninsuffizienz bei chronisch membranoproliferativer Glomerunephritis im Gefolge eines chronifizierten Streptokokkeninfektes” als durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 80 SVG verursacht an und gewährte Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert.

Die Niereninsuffizienz und eine hochgradige Fettstoff Wechselstörung indizierten bei dem Kläger eine Nierentransplantation. Wegen der besseren Erfolgsaussichten einer Lebendspende gegenüber einer postmortalen Spende hatten sich der Kläger und seine Ehefrau seit 1996 mit der Möglichkeit einer Überkreuzlebendspende unter Ehepaaren befaßt und sich im In- und Ausland um eine derartige Transplantationsmöglichkeit bemüht. Nachdem abzusehen war, dass in Deutschland wegen des geplanten Transplantationsgesetzes eine derartige Transplantation nicht durchgeführt werden konnte, wandten sich der Kläger und seine Ehefrau an ausländische Kliniken, u. a. an das K.-Spital in B. Außerdem ließ sich der Kläger im Oktober 1998 für eine postmortale Nierenspende auf die Warteliste von Eurotransplant in Leiden/Niederlande setzen.

Am 05.11.1997 verabschiedete der Deutsche Bundestag das am 01.12.1997 in Kraft getretene Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (TransplantationsgesetzTPG –). Im November 1998 erhielten der Kläger und seine Ehefrau vom Transplantationszentrum in B. die Nachricht, dass ein blutgruppenkompatibles Ehepaar gefunden sei. Der Kläger beantragte daraufhin bei der zu 1) beigeladenen Krankenkasse am 29.12.1998, die auf ihn entfallenden Kosten in Höhe von 80.000 Schweizer Franken zu übernehmen. Die Beigeladene zu 1) lehnte mit Bescheid vom 08.04.1999 eine Kostenübernahme unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes ab, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG nicht erfüllt seien. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, es sei zwar zutreffend, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG die Lebendspende nur unter Personen zulasse, die „offenkundig” eine besondere persönliche Verbundenheit auf wiesen. Er selbst habe zwar das Merkmal „offenkundig” verneint. Inzwischen habe sich das geändert. Die Ehepaare fühlten sich inzwischen auf ganz natürliche Weise einander stark persönlich verbunden. Sie hätten sich rein zufällig bei der Suche nach Spendern gefunden. Diese Konstellation habe nichts mit Organhandel zu tun und berühre damit den Schutzzweck des § 8 TPG nicht. Das Gesetz sei im übrigen formell verfassungswidrig. Es fehle an einem Hinweis auf den Eingriff in Art. 2 Grundgesetz (GG). Auch materiell sei es verfassungswidrig. § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG verstoße gegen das in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Durch die beabsichtigte Überkreuz – Spende hätten zwei Menschen die Möglichkeit, ihre Gesundheit wieder herzustellen. § 8 TPG verbiete ohne Not eine lebenserhaltende, wenn nicht sogar eine lebensnotwendige Transplantation. Damit sei der Wesensgehalt des Art. 2 GG derart eingeschränkt, dass das einfache Gesetz den Grundrechtsschutz aushebele. Auch wirtschaftlich gesehen sei die Transplantation sinnvoll. Die bei ihm dreimal wöchentlich durchgeführte Dialyse verursache einen wöchentlichen Kostenaufwand von mehreren 1.000,– DM für die Versichertengemeinschaft. Mit der Transplantation bestehe die Hoffnung, dass eine Dialyse für die Zukunft nicht mehr erforderlich sei und sich die Transplantationskosten innerhalb weniger Monate amortisieren würden. Zum Nachweis der offenkundigen persönlichen Verbundenheit übersandte der Kläger den Brief der Eheleute B. vom 20.02.1999 an ihn und seine Ehefrau. Ferner verwies er auf ein Schreiben der Bundestagsabgeordneten U. S. A., vom 27.03.1999, in dem die Schilderung eines Treffens zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mit den Eheleuten B. im Dezember 1998 in B. wiedergegeb...

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