Leitsatz

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG , § 40a EStG , § 40 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin in der Arztpraxis ihres Ehemanns, des Klägers, mit einem pauschal versteuerten Jahresgehalt von 7.440 DM beschäftigt. Zusätzlich erhielt die Klägerin als weiteren Arbeitslohn monatlich 4.000 spanische Peseten (49,80 DM) bar (ohne LSt-Abzug) ausgezahlt.

Das FA sah die Auszahlung der spanischen Peseten als Geldzuwendung an, auf die die für Sachbezüge vorgesehene Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von monatlich 50 DM nicht anwendbar sei. Der Gesamtlohn i.H.v. 8.038 DM überschreite die in § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG 1998 bestimmte Pauschalierungsgrenze für geringfügig Beschäftigte. Das FA erhöhte deshalb die ESt in einem Änderungsbescheid. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Lohnzahlung in Peseten, also einer gängigen Fremdwährung, sei eine Leistung in Geld und kein Sachbezug. Die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, die nur Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasse, scheide aus.

 

Hinweis

1. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BFH erstmals die Frage entschieden, ob ausländische Zahlungsmittel"Geld" i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG darstellen oder ob es sich um Sachbezüge handelt, auf die dann auch die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Anwendung finden kann.

2. In der Literatur wurde teilweise die Auffassung vertreten, unter Geld im vorgenannten Sinn könne nur das im Inland gültige Zahlungsmittel verstanden werden. Eine ausländische Währung stelle (nur) ein geldwertes Gut dar und sei demnach ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Hieraus leiteten verschiedene "Steuer-Tipps" ein kleines Steuersparmodell (wie im Streitfall) dergestalt ab, Gehalt teilweise (in geringer Höhe) in ausländischer Währung auszuzahlen, um die Sachbezugsfreigrenze des Satzes 9 auszunutzen. Dieser Steuerspartipp hat den Segen der Rechtsprechung (erwartungsgemäß) nicht finden können.

3. Der BFH hat hervorgehoben, dass Zahlungen in einer gängigen Fremdwährung als Bar- und nicht als Sachlohn anzusehen sind. Offen bleibt also, ob bei einer nicht gängigen ("exotischen") Fremdwährung ggf. etwas anderes gelten könnte. Spanische Peseten stellen (bzw. stellten) jedenfalls als gängige Währung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Geld" dar. Auch in verschiedenen Bestimmungen des Zivilrechts und des Strafrechts wird der Geldbegriff in diesem Sinn verstanden.

4. Eine Fremdwährung verliert ihre Eigenschaft als "Geld" grundsätzlich nicht schon dadurch, dass die Währung (bloß) umgerechnet werden muss. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, hat der BFH – da im Streitfall nach den Feststellungen des FG unstreitig – nicht näher präzisiert. Eine Möglichkeit könnte die Umrechnung zum jeweiligen Tageskurs sein; eine andere Möglichkeit könnte darin bestehen, auf die für Zwecke der Umsatzsteuer veröffentlichten Umrechnungskurse zurückzugreifen.

5. Auch Sinn und Zweck der Sachbezugsfreigrenze sprechen dagegen, eine gängige Fremdwährung als Sachbezug anzusehen. Mit der Freigrenze sollte die Erfassung bestimmter Einnahmen erleichtert werden, deren Einordnung und Bewertung sonst in keinem vertretbaren Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung stünde. Beispielhaft werden hierzu in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG angeführt: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen u.Ä.. Damit sind aber gängige Fremdwährungen nicht vergleichbar. Bewertungsschwierigkeiten stellen sich insoweit nicht. Jedenfalls rechnet die bloße Umrechnung hierzu nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.2004, VI R 29/02

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