3.1 Voraussetzungen für den eigenen Hausstand

Durch die Konkretisierung des Begriffs ist ausdrücklich geregelt, dass ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung und
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.[1]

Diese Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt sein, auch wenn die doppelte Haushaltsführung bereits davor begründet wurde. Das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern ist nicht mehr ausreichend. Die gegenteilige Rechtsprechung ist dadurch überholt.[2]

3.2 Innehaben einer Wohnung

3.2.1 Eigentums- oder Mietwohnung

Ein eigener Hausstand wird anerkannt, wenn der verheiratete oder unverheiratete Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und die er aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter. Dabei kann auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen, z. B. als Untermieter. Nicht erforderlich ist, dass in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehe-/Lebenspartner an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer alleinstehend ist.

3.2.2 Mitbestimmung im Haushalt

Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Haushalt unterhalten, d. h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Der eigene Hausstand muss nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Entscheidend für die Annahme eines eigenen Hausstands ist die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Deshalb hat ein Arbeitnehmer, der z. B. in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist und dort ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt – wenn auch gegen Kostenbeteiligung –, keinen eigenen Hausstand.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer in den Haushalt der Eltern eingegliedert

Ein Beamtenanwärter bewohnt im Einfamilienhaus seiner Eltern ein ausgebautes Dachgeschoss mit einem Zimmer sowie Bad/WC. Dafür zahlt er den Eltern eine angemessene Miete von 100 EUR pro Monat, außerdem wird er von den Eltern verpflegt und versorgt.

Ergebnis: Durch das Zimmer im elterlichen Haus wird keine Wohnung und damit kein eigener Hausstand begründet. Allein die Mietzahlung ist hierfür nicht ausreichend, weil es an dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" im Sinne einer eigenständigen Haushaltsführung fehlt. Da steuerlich kein eigener Hausstand anerkannt wird, wären die Fahrt- und Unterkunftskosten bei einer Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht abziehbar.

3.2.3 Gemeinsamer Hausstand mit Lebenspartner

Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn der Arbeitnehmer die von seinem Lebenspartner allein angemietete Wohnung zusammen dauerhaft nutzt und aufgrund der finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt.[1]

3.2.4 Eigener Hausstand in der elterlichen Wohnung

Die Nachweisvoraussetzungen für das Innehaben einer Wohnung bei Kindern, die Räumlichkeiten der Eltern nutzen, sind eindeutig festgelegt. Unproblematisch sind Sachverhalte, in denen dem Kind separate Räume außerhalb der elterlichen Wohnung überlassen werden, die eine tatsächliche eigene Haushaltsführung des Kindes ermöglichen, insbesondere eine eigene Kochgelegenheit sowie eigene Sanitäreinrichtungen beinhalten. Hier ist es ausreichend, wenn aufgrund der familiären Verhältnisse eine längerfristige Nutzung als eigene Wohnung gewährleistet ist. Zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Kind sind nicht erforderlich.[1] Die Nutzungsvereinbarung kann auch in Form einer längerfristigen Duldung bestehen.[2]

Unentgeltliche Wohnraumüberlassung

Ebenso ist eine finanzielle Gegenleistung für die Wohnraumüberlassung nicht erforderlich. Ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung durch eigene Mittel des Kindes auch in einer von den Eltern unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden.[3] Entscheidend ist, dass rechtlich oder tatsächlich sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer in der Wohnung verbleibt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand in Einliegerwohnung

Ein auswärtig beschäftigter Arbeitnehmer wohnt während der Woche in einem 1-Zimmerappartement am auswärtigen Beschäftigungsort. Seinen Lebensmittelpunkt hat er am Wohnort der Eltern. Er bewohnt die Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus seiner Eltern, zahlt keine Miete, trägt jedoch sämtliche Nebenkosten und die übrigen Kosten der dortigen Lebensführung. Der Arbeitnehmer führt einen selbstständigen Haushalt, nimmt also nicht an den Mahlzeiten der Eltern teil.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer benutzt eine eigene Wohnung, die aufgrund der Kostentragung und der familiären Beziehungen eine eigenständige Haushaltsführung dauerhaft sicherstellt. Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden, falls kein steuer...

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