Kommentar

§ 40a Abs. 3 EStG knüpft die Möglichkeit der Pauschalierung von Aushilfslöhnen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von nur 3%(ab 1997 5 % ) an die Voraussetzung, daß die „im voraus bestimmte Arbeit” , für deren Erledigung die Arbeitnehmer von Fall zu Fall in ein Dienstverhältnis treten, „von vorübergehender Dauer” sein muß. Eine Arbeit von vorübergehender Dauer i. S. von § 40a Abs. 3 EStG liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn es sich um den Einsatz während einer mehr als 7 Monate dauernden Erntearbeit handelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.02.1995, VI R 51/94

Anmerkung:

Mit vorstehend mitgeteilter Entscheidung hat der VI. Senat an seinem Urteil v. 24. 8. 1990, VI R 29/87 (BStBl 1991 II S. 30) festgehalten und die dort ausgesprochenen Grundsätze konkretisiert . Im Streitfall sind Aushilfskräfte jeweils für eine Zeit von mindestens 7 Monaten mit dem Schneiden und Sortieren von Rosen beschäftigt gewesen. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof in dieser Tätigkeit keine solche „von vorübergehender Dauer” gesehen.

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