FinMin Niedersachsen, 23.5.2002, S 2281 - 71 - 35

Das vom Deutschen Bundestag am 26.4.2002 verabschiedete Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (BR-Drucks. 351/02) sieht u.a. eine Streichung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG vor, und zwar rückwirkend zum 1.1.2002. Mit dieser Änderung soll eine Gleichbehandlung von sog. Alt- und Neufällen bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrags für die Jahre 2002 bis 2004 hergestellt werden. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags voraus sichtlich am 31.5.2002 befassen.

Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats bitte ich bei der Anwendung dieser Neuregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren Folgendes zu beachten:

 

1. Zeitpunkt der Anwendung

Sollte der Bundesrat dem Gesetz am 31.5.2002 zustimmen, kann Anträgen auf Änderung der Steuerklasse ab diesem Zeitpunkt stattgegeben werden. Die Verkündung des Gesetzes und die Veröffentlichung im BGBl müssen nicht abgewartet werden.

 

2. Rückwirkende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

Die Änderung der Steuerklasse auf Grund der rückwirkenden Gesetzesänderung ist nicht dem Steuerklassenwechsel nachR 109 Abs. 5 LStR gleichzusetzen. Die Änderung der Steuerklasse ist daher rückwirkend auf den 1.1.2002 also nicht erst ab dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt – vorzunehmen (vgl. auchR 109 Abs. 1 LStR).

 

3. Mitteilungsverfahren

Auf Grund der wiederholten Rechtsänderung zum Haushaltsfreibetrag könnte die Möglichkeit bestehen, dass im Kalenderjahr 2002 bei beiden Elternteilen die Steuerklasse II eingetragen wird.

Ich bitte daher die Gemeinden, darauf hinzuweisen, dass sie in den sog. Übertragungsfällen die Gemeinde des anderen Elternteils und das für diesen zuständige FA über die Steuerklassenänderung zu unterrichten haben, damit bei dem anderen Elternteil die Steuerklasse I eingetragen werden kann (vgl.R 109 Abs. 4 LStR).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7 Satz 6

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