OFD Hannover, 20.10.2009, S 2365 - 70 - StO 214

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010

 

I. Rechtsgrundlagen

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2010 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i.d.F. vom 19.10.2002 (BGBl 2002 I S. 4210, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch

  • das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794),
  • das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2896),
  • das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2955),
  • das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl 2009 I S. 416),
  • das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 7.3.2009 (BGBl 2009 I S. 451),
  • das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009 (BGBl 2009 I S. 774) sowie
  • das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959)

zu beachten.

Daneben sind maßgebend die Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 und die Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1990.

Das für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 maßgebende Amtliche Lohnsteuerhandbuch 2010 wird voraussichtlich in Kürze ergehen. Zur laufenden Bearbeitung gebe ich folgende Hinweise:

 

II. Aktuelle Verfahrens- und Rechtsänderungen

 

1. Häusliches Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 13/09 anhängig, ob das geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl 2006 I S. 1652) verfassungsgemäß ist. Bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kommt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Wege der Aussetzung der Vollziehung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 25.8.2009, VI B 69/09, sowie das BMF-Schreiben vom 6.10.2009, IV A 3 – S 0623/09/10001, 2009/0650100).

Zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte verweise ich auf meine Eilmitteilung vom 6.10.2009 (Eilmitteilung Nr. 200910011647).

 

2. Eigene Einkünfte und Bezüge/Einkommensgrenze

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) wurde § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angepasst. Ein Kind wird ab 2010 nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004,00 EUR (bis 2009; 7.860,00 EUR) im Kalenderjahr hat.

Die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG (Grenze für Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsleistungen) wurde analog geändert.

 

3. Tarif/Steuerberechnung

Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland(Konjunkturpaket II – BGBl 2009 I S. 717) wird der Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf 8.004,00 EUR angehoben. Außerdem steigen die Tarifgrenzen ab 2010 um weitere 330,00 EUR.

 

4. Einführung eines optionalen Faktorverfahrens nach § 39f EStG

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines optionalen Faktorverfahrens nach § 39f EStG für den Lohnsteuerabzug 2010 durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) verweise ich auf die OFD-Verfügung vom 10.9.2009, O 2000 – 228 – StH 216/S 2365 – 73 – StO 214. Ergänzend hierzu und zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, soweit es für die Berechnung des Faktors von Bedeutung ist, bemerke ich für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 Folgendes:

Durch Anwendung des Faktors wird erreicht, dass für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV berechnete Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor hat damit die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V.

 

4.1 Antrag beim FA

Beide Ehegatten können gemeinsam das Faktorverfahren beim FA formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010” beantragen. Wird der Antrag formlos, z.B. anlässlich einer persönlichen Vorsprache von nur einem Ehegatten mündlich gestellt, kann von einem ge...

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