Um das Haftungsrisiko im Lohnsteuerverfahren so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Das Finanzamt ist an eine erteilte Anrufungsauskunft gebunden. Das Finanzamt kann deshalb die vom Arbeitgeber aufgrund einer Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer auch nicht im Rahmen einer Außenprüfung nachfordern.

Das Recht der Anrufungsauskunft steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu.[1] Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Inhalt auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. im Klageverfahren überprüft werden darf.[2] Das Finanzamt hat aus diesem Grund die Anrufungsauskunft schriftlich zu erteilen und kann sie zeitlich befristen.[3] Die inhaltliche Überprüfung im Klageverfahren beschränkt sich darauf, dass die Auskunft des Finanzamts nicht offensichtlich unzutreffend ist, weil sie z. B. offenkundig gegen das Gesetz oder die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt.[4] Einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung bedarf es aufgrund des vorläufigen Charakters des Lohnsteuerverfahrens nicht.

3.3.1 Rechtswirkungen auf Antragsteller beschränkt

Die Anrufungsauskunft für Lohnsteuerzwecke[1] ist im Gegensatz zu einer allgemein verbindlichen Auskunft[2] kostenfrei. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit aus. Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren, ungeachtet dessen, ob sie der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt hat. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.[3] Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet aber nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter. Deshalb können die Finanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung zum Nachteil der Mitarbeiter eine andere, ungünstigere Rechtsauffassung vertreten.[4]

Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, muss darauf achten, dass er zusätzlich bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einholt.[5]

 
Achtung

Verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig

Bei verbindlichen Auskünften des Wohnsitzfinanzamts fallen Gebühren an.[6]

3.3.2 Zuständigkeit bei Anrufungsauskunft

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Anrufungsauskunft wird zentral einem Finanzamt zugewiesen, wenn der Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten unterhält. Zuständig ist das Finanzamt der Geschäftsleitung, dem gegenüber in der Anrufungsauskunft zu erklären ist, für welche Betriebsstätten die lohnsteuerliche Behandlung von Bedeutung ist.[1]

Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt ein Verwaltungsakt dar, gegen dessen Inhalt Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. Klageverfahren zulässig sind.[2] Die Finanzämter erteilen Anrufungsauskünfte aus diesem Grund regelmäßig schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung.[3]

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