Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 5 SolZG sind Ermäßigungen der Steuern vom Einkommen aufgrund eines DBA zuerst auf den SolZ zu beziehen.

Hintergrund der Vorschrift ist, dass eine Vielzahl von DBA vorsehen, dass die Steuer im jeweiligen Quellenstaat der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt wird. So wird zB häufig die KapSt im Quellenstaat auf 15 % begrenzt. Nach dem DBA darf dann der gesamte Steuerabzug für Steuern vom Einkommen den in dem jeweiligen DBA festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten.

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da der SolZ eine Steuer vom Einkommen ist, gilt die Begrenzung der Quellensteuer in dem jeweiligen DBA auch für den SolZ. Im Ergebnis darf dann, wenn in einem DBA zB der Steuerabzug vom KapErtr auf 15 % begrenzt ist, die Summe aus KapSt und SolZ insgesamt nicht 15 % der KapErtr übersteigen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).

§ 5 SolZG bewirkt, dass die in dem einschlägigen DBA vorgesehene Ermäßigung vorrangig den Bund trifft, dem auch das Aufkommen des SolZ zusteht, während eine anteilige Kürzung der KapSt zu einer größeren Minderung des gemeinsamen Steueraufkommens von Bund, Ländern und Gemeinden führen würde (Lindberg in Brandis/Heuermann, § 5 SolZG Rz 1 (Mai 2020); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 3 (Juni 2018)).

 

Beispiel

Sieht zB ein DBA etwa einen Höchstsatz auf 15 % für den Steuerabzug vom KapErtr vor, bedeutet dies, dass diese 15 % nicht aus 9,5 % KapSt und 5,5 % SolZ, sondern aus 15 % KapSt und 0 % Solz bestehen.

Damit verhindert eine Begrenzung der Einkommensbesteuerung durch ein DBA letztlich die Erhebung des SolZ.

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