Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 4 S 2 SolZG enthält eine Milderungsregelung, die verhindert, dass der SolZ sofort in voller Höhe erhoben wird, sobald die Freigrenze des § 3 Abs 3, 4 und 5 SolZG iHv EUR 35 086/EUR 17 543 (VZ 2023) bzw EUR 36 260/EUR 18 130 (VZ 2024) überschritten wird.

Seit dem VZ 2021 wird auf § 3 Abs 3, 4 und 5 EStG verwiesen, um sicherzustellen, dass bei der Ermittlung des SolZ auf sonstige Bezüge (§ 3 Abs 4a SolZG) die Milderungsregelung nicht angewandt wird. Die Milderungsregelung gilt nur für die veranlagte ESt, den LSt-Abzug und den LStJA, nicht jedoch für die Erhebung der LSt durch Pauschalierung nach §§ 40ff EStG (vgl BFH BStBl II 2002, 440).

 

Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der SolZ beträgt in der Milderungszone 11,9 % (bis VZ 2021 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (§ 3 SolZG) und der nach § 3 Abs 3, 4 und 5 SolZG (bis VZ 2021 § 3 Abs 3–5 SolZG aF) jeweils maßgebenden Freigrenze. Durch die Reduzierung der zusätzlichen Grenzbelastung in der Milderungszone von 20 % auf 11,9 % seit dem VZ 2021 wird die Milderungszone gestreckt.

Bei der Berechnung des gemilderten SolZ ist die ESt auf KapErtr nach § 32d Abs 3 und 4 EStG sowie die LSt nach § 39b Abs 3 EStG nicht mit einzubeziehen, da auf diese der ungeminderte Steuersatz von 5,5 % Anwendung findet (s § 4 S 4 SolZG).

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den SolZ ist, wie auch die Neufassung des § 3 Abs 3 SolZG, durch das JStG 2010 mit Wirkung zum VZ 2011 eingefügt worden (§ 6 Abs 12 S 1 SolZG), wobei die Neufassung des § 4 SolZG idF JStG 2010 (wie auch § 3 Abs 3 SolZG idF JStG 2010) nach § 6 Abs 12 S 2 SolZG auch für die VZ 2009 und 2010 anzuwenden ist, soweit sich dies zu Gunsten des StPfl auswirkt (auch s § 3 SolZG Rn 25 (Mues)).

Die mit dem Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) vorgenommene Reduzierung der Bemessungsgrundlage und Streckung der Milderungszone ist seit dem VZ 2021 anzuwenden (§ 6 Abs 21 SolZG).

 

Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Aus der Kombination von erweiterter Nullzone gem § 3 Abs 3, 4 und 5 SolZG und Streckung der Milderungszone gem § 4 S 2 SolZG wird der volle SolZ von 5,5 % der Bemessungsgrundlage im VZ 2023 (ab VZ 2024)

  • bei zusammen veranlagten Personen (§ 26b EStG) bei einer Bemessungsgrundlage von ungefähr EUR 66 500 (ab VZ 2024 EUR 67 500) und
  • bei nicht zusammen veranlagten Personen ab einer Bemessungsgrundlage von ungefähr EUR 32 500 (ab VZ 2024 EUR 33 750) erhoben.
 

Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

 

Beispiel 1:

Die festgesetzte ESt für die zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner A und B für den VZ 2019 beträgt nach der ESt-Splittingtabelle EUR 2 428.

 
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 2 428  
davon 5,5 % (= ungemilderter SolZ)   EUR 133,54
     
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 2 428  
abzüglich Freigrenze EUR 1 944  
Unterschiedsbetrag EUR 484  
davon 20 %   EUR 96,80

Der niedrigere Betrag, mithin EUR 96,80, ist als SolZ festzusetzen.

 

Beispiel 2 – Rechtslage imVZ 2023:

Die festgesetzte ESt für die zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner A und B für den VZ 2023 beträgt nach der ESt-Splittingtabelle EUR 40 000.

 
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 40 000  
davon 5,5 % (= ungemilderter SolZ)   EUR 2 200
     
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 40 000  
abzüglich Freigrenze EUR 35 086  
Unterschiedsbetrag EUR  4 914  
davon 11,9 %   EUR 584,77

Der niedrigere Betrag, mithin EUR 584,77, ist als SolZ festzusetzen.

 

Beispiel 3:

Die festgesetzte ESt für den einzeln veranlagten StPfl X für den VZ 2019 beträgt nach der ESt-Grundtabelle EUR 1 250.

 
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 1 250  
davon 5,5 % (= ungemilderter SolZ)   EUR 68,75
     
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 1 250  
abzüglich Freigrenze EUR  972  
Unterschiedsbetrag EUR  278  
davon 20 %   EUR 55,60

Der niedrigere Betrag, mithin EUR 55,60, ist als SolZ festzusetzen.

 

Beispiel 4 – Rechtslage imVZ 2023:

Die festgesetzte ESt für den einzeln veranlagten StPfl X für den VZ 2023 beträgt nach der ESt-Grundtabelle EUR 20 000.

 
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 20 000  
davon 5,5 % (= ungemilderter SolZ)   EUR 1 100
     
Bemessungsgrundlage (ESt) EUR 20 000  
abzüglich Freigrenze EUR 17 543  
Unterschiedsbetrag EUR  2 457  
davon 11,9 %   EUR 292,38

Der niedrigere Betrag, mithin EUR 292,38, ist als SolZ festzusetzen.

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