Rn. 104
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mietkautionen, Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Zinsen aus Notaranderkonten sowie von Spargemeinschaften.
Vgl auch Marquard/Hagenbucher, DB 1992, 2265; Hardenberg/Irmer, NWB F 3, 8411; Giloy, FR 92, 611.
Hinzuweisen ist schließlich auf das BMF-Schreiben vom 27.11.1992, DB 92, 2593 zu NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheiden bei Körperschaften; daraus geht hervor, daß nicht steuerbefreite Organisationen Freistellungsaufträge stellen können bzw., wenn ihnen zusätzlich der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und das stpfl Einkommen den Freibetrag von DM 7 500 nicht übersteigt, eine NV-Bescheinigung beantragen können. Bei steuerbefreiten Körperschaften reicht eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides aus, der für den 5. oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
Die wesentlichen Neuregelungen des Zinsabschlaggesetzes sind folgende:
(1) | Der Sparer-Freibetrag in § 20 Abs 4 EStG wurde um das 10fache auf DM 6 000für Alleinstehende und DM 12 000für zusammen veranlagte Ehegatten (zzgl DM 100/DM 200 WK-Freibetrag) angehoben. Da der Freibetrag jedem Steuerinländer zusteht, kann auch jedes inländische Kind neben dem Grundfreibetrag den Sparer-Freibetrag in Anspruch nehmen (Gestaltungsmöglichkeit!). Im übrigen erfolgt keine Änderung der ESt-pflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch Einkünfte unterhalb des Sparer-Freibetrags sind in der Anlage KSO zur ESt-erklärung anzugeben. | ||||||||||||||||||||||||||
(2) | Neu ist ab 01.01.1993 die Erweiterung der Kapitalertragsteuerpflicht auf Zinsen (§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG) und zinsähnliche Erträge (§ 20 Abs 2 Nr 1 EStG) durch die Neuregelung des § 43 Abs 1 Nr 7 EStG. Ab 01.01.1994 sind außerdem Stückzinsen (§ 20 Abs 2 Nr 3 EStG) und Erträge aus der Veräußerung von abgezinsten oder aufgezinsten Papieren (§ 20 Abs 2 Nr 4 EStG) kest-pfl. Im einzelnen gilt grundsätzlich:
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