BMF, 27.11.1992, IV B 4 - S 2000 - 272/92 - , IV B 7 - S 2299 a - 25/92

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschnitts 74 Absatz 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien gilt zur Anwendung des Zinsabschlaggesetzes bei Körperschaften bis auf weiteres folgendes:

 

1. NV-Bescheinigung bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Einkünften aus Kapitalvermögen können einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM und den Sparer-Freibetrag von 6.000 DM nicht übersteigen (vgl. BMF-Schreiben vom 26. 10. 1992 - IV B 4 - S 2000 - 252/92 - zu Nr. 5).

Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Kapitalerträge zwar 6.100 DM übersteigen, denen aber der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 7.500 DM nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B). Die Bescheinigung ist mit Vordruck NV 3 A zu beantragen.

 

2. Abstandnahme von Zinsabschlag bei steuerbefreiten Körperschaften

Bei den in § 44a Abs. 4 Nr. 1 EStG genannten steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG auch dann nicht vorzunehmen, wenn die genannten Einrichtungen der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG (Vordruck NV 2 B) eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (z. B. Gem 2 für gemeinnützige Körperschaften, KStBer 3 für Berufsverbände, KStPart 3 für politische Parteien) überlassen, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.

 

3. Bescheinigung nach § 44c EStG

Bereits nach § 44c EStG erteilte Bescheinigungen (NV 2 B-Bescheinigungen) sind auch als Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG anzusehen, soweit deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist.

 

4. Amtliche Beglaubigung von NV-Bescheinigungen

Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der NV-Bescheinigung auch eine amtlich beglaubigte Ausfertigung für steuerliche Zwecke anzuerkennen.

 

Normenkette

EStG § 44d

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 772

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