Rn. 48

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Änderungsgesetz – Artikelgesetz – enthält zur ESt keine sehr bedeutenden Änderungen. Auf dem Gebiet der Gewinnermittlung sind es vor allem zwei neue Sätze, die dem § 6 Abs 1 Nr 5 EStG angefügt werden, sowie einige Änderungen zu § 7d EStG über erhöhte Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen. Entgegen dem BFH (BStBl II 79, 729) hatten die Verwaltung und teilweise die Literatur den Standpunkt eingenommen, daß Absetzungen für Abnutzung bei der Einlagenbewertung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen seien, EStR Abschn 39 S 1. Der neue S 2 des § 6 Abs 1 Nr 5 EStG trägt dem nunmehr Rechnung. Der neue S 3 des § 6 Abs 1 Nr 5 EStG bestätigt die Rechtsauffassung des BFH, der Verwaltung (EStR Abschn 39 S 2) und überwiegenden Literatur für Einlagen von Wirtschaftsgütern, die zuvor entnommen wurden. Die Änderungen des § 7d EStG betreffen vor allem dessen Verlängerung für die ­Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für Umweltschutzgüter vor dem 01.01.1991 aufgewendet wurden.

Die übrigen Änderungen des EStG durch das Artikelgesetz sind geringerer Natur, sie betreffen die §§ 10, 10b, 19 Abs 2 Nr 2, 32 Abs 4 EStG Satz über den Kinderbegriff, § 33 Abs 3 EStG über die zumutbare Belastung, §§ 33a Abs 2, 37 EStG und einige andere, die Geltungsdauervorschriften des § 52 EStG werden angepaßt.

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