Rn. 39

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Änderungen des EStG nach diesem Gesetz sind in seinem Art 3 enthalten. Sie betreffen vor allem § 10 mit einer Erhöhung der Grund-Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (DM 1 800 auf DM 2 100) einerseits, einer Verminderung der Absetzungsbefugnis andererseits für bestimmte Steuerpflichtige. Erwähnenswert ist hier noch der neue § 33a Abs 1a EStG, der Steuerpflichtige mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, das dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist, den Abzug eines Betrags von 600 DM zubilligt.

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