Rn. 248

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 41a Abs 4 EStG verlängert die Subvention, die sonst am 31.05.2021 ausgelaufen wäre, um sechs Jahre. Der Vorteil für die Reeder war und ist, dass LSt für die Seeleute zwar angemeldet, aber nicht an das FA abgeführt werden muss, dh ein Teil der Personalkosten entfällt.

Die EU-Kommission hat das Gesetz am 22.06.2021 genehmigt und die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass an die Stelle der Eintragung von Handelsschiffen in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, tritt (s Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten LSt-Einbehalts in der Seeschifffahrt v 29.06.2021, BGBl I 2021, 2247).

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