Rn. 188

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

Basis der Verordnung ist § 19 Abs 6 S 2 AO. Danach kann das BMF zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs 4 EStG beschr stpfl sind u Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 7 u 10 EStG beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer FinBeh die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs 3 EStG gestellt wird.

Für die Besteuerung von beschr estpfl Personen gem § 1 Abs 4 EStG mit Einkünften nach § 49 Abs 1 Nr 7 u 10 EStG (Auslandsrentner) ist das FA Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern örtlich zuständig.

Dies gilt auch bei Antrag auf unbeschr StPfl gilt (seit 2005) für beschr StPfl für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 1 S 3a EStG.

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