Rn. 108

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch die Neufassung des § 49 Abs 1 Nr 7 EStG ab 2005 aufgrund des AltEinkG wurde sichergestellt, dass auch im Ausland lebende Rentner, die Renten iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern usw beziehen, der inländischen beschränkten StPfl unterliegen (vgl FG Köln EFG 2012, 1675 zu Rentenbezieher mit Wohnsitz in Liechtenstein, Revisionsentscheidung des BFH BFH BFH/NV 2015, 306 ohne Entscheidung in der Sache). Ab 2010 wurde diese Regelung auf ausländische Zahlstellen erweitert, sofern die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der Einkünfte ganz oder teilweise als SA berücksichtigt wurden. Die betroffenen Rentner haben deshalb entsprechende ESt-Erklärungen zur beschränkten StPfl abzugeben.

Ist allerdings nach einem DBA das Besteuerungsrecht für die Renteneinkünfte dem betreffenden Wohnsitzstaat und nicht dem Quellenstaat zugewiesen, unterliegen Renteneinkünfte nicht der inländischen Besteuerung. Beabsichtigt ist, die DBA nach und nach dahingehend zu ändern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Bei den DBA Griechenland, Spanien, Portugal, der Schweiz, der Slowakei, der Türkei oder den USA ist dies derzeit nicht der Fall, so dass dem deutschen Fiskus der Zugriff auf die Rentenbezüge aus deutschen Rentenversicherungen verwehrt ist. Das Besteuerungsrecht steht in diesen Fällen vielmehr dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.

Das am 03.02.2011 unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte neue DBA Spanien sieht in Art 17 für Sozialversicherungsrenten und Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren staatlich gefördert wurde, ein begrenztes Besteuerungsrecht auch des Kassenstaats vor. Dieses ist so gestaltet, dass der Quellensteuersatz für Neurentner ab dem Jahr 2015 5 % und für Neurentner ab dem Jahr 2030 10 % beträgt. Für andere Renten bleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates.

Auf Wunsch kann die inländische Besteuerung gemäß § 1 Abs 3 EStG beantragt werden, ggf iVm § 1a EStG (vgl BFH BStBl II 2011, 269). Dies ermöglicht die Inanspruchnahme einer Reihe personenbezogener Steuervergünstigungen (zB Abzug von SA und ag Belastung, Anwendung des Splittingtarifs).

 

Rn. 109

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für die Veranlagung von Rentnern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ausschließlich Renteneinkünfte aus einem deutschen Alterssicherungssystem gemäß § 49 Abs 1 Nr 7 o 10 EStG beziehen, ist für die Jahre 2005–2013 das FA Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern zentral zuständig (§ 19 Abs 6 AO iVm ESt-ZuständigkeitsVO v 02.01.2009, BGBl I 2009, 3, in Kraft seit 01.01.2009). Die Steuererklärungen der Auslandsrentner sind deshalb bei diesem Amt einzureichen. Dementsprechend ist für eventuelle Klageverfahren ausschließlich das FG MV zuständig.

Haben die Auslandsrentner neben ihren Renteneinkünften allerdings noch andere inländische Einkünfte, zB aus VuV, ist weiterhin das bisherige FA (zB das Belegenheits-FA) zuständig. Auch für Steuerfälle für VZ vor 2005 bleibt das bisherige FA örtlich zuständig.

Ab dem Jahr 2009 ist das FA Neubrandenburg auch für die Veranlagung beschränkt StPfl zuständig, die sonstige Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG iVm § 22 Nr 3 EStG beziehen.

 

Rn. 110–114

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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