Rn. 168

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Die EigZul entfällt ab dem 01.01.2006; nur Bauherren, die vor dem 01.01.2006 mit der Herstellung begonnen haben u Erwerber, die vor dem 01.01.2006 den notariellen Vertrag abgeschlossen haben o einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Zulage für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Wichtig ist, dass die Förderung eines Folgeobjektes ausgeschlossen ist, sodass bei einem Umzug innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums für die neu erworbene Wohnung keine EigZul mehr in Anspruch genommen werden kann.

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