Rn. 163
Stand: EL 66 – ET: 05/2005
Gemäß § 62 Abs 2 EStG erhält ein Ausl nur Kindergeld, wenn er im Besitz
- | einer Niederlassungserlaubnis, |
- | einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, |
- | einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 1 u 2, §§ 31, 37, 38 AufenthaltsG oder |
- | einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ist. |
Ein Saison-ArbN, ein Werkvertrags-ArbN und ein ArbN, der zur vorübergehenden Dienstleistungen nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
In § 52 EStG wurde Abs 61a eingefügt, wonach § 62 Abs 2 EStG erstmals für den VZ 2005 anzuwenden ist.
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