Rn. 163

Stand: EL 66 – ET: 05/2005

Gemäß § 62 Abs 2 EStG erhält ein Ausl nur Kindergeld, wenn er im Besitz

- einer Niederlassungserlaubnis,
- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
- einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 1 u 2, §§ 31, 37, 38 AufenthaltsG oder
- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ist.

Ein Saison-ArbN, ein Werkvertrags-ArbN und ein ArbN, der zur vorübergehenden Dienstleistungen nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

In § 52 EStG wurde Abs 61a eingefügt, wonach § 62 Abs 2 EStG erstmals für den VZ 2005 anzuwenden ist.

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