Rn. 137

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Hierdurch wird ua das StSenkG inhaltlich korrigiert, und zwar wie folgt:

§ 3 Nr 40 S 5 u 6 EStG/§ 3c Abs 2 S 3 EStG:

Die noch im StSenkG enthaltene einjährige Behaltefrist, die eine volle StPfl für Veräußerungsgewinne bei Anteilen und zugleich das hälftige Abzugsverbot bezüglich damit zusammenhängender Aufwendungen verursacht hatte, entfällt ersatzlos. Veräußerungsgewinne und Dividenden für Anteile, die beim kurzfristigen Eigenhandel von Banken und Finanzdienstleistern entstehen, werden von den Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens ausgenommen; insoweit können Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Neuregelung ist im Regelfall erstmals für das Kj 2002 anzuwenden.

§ 3 Nr 45 EStG:

Rückwirkend ab 2000 sind die Vorteile von ArbN aus der privaten Nutzung (einschließlich den Verbindungsentgelten) von im Eigentum des ArbG befindlichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (zB Telefone, Faxgeräte, Mobiltelefone, Laptops oder vom ArbG gestellte Geräte bei Telearbeitsplätzen) steuerfrei.

§ 15 Abs 4 S 3 – 5 EStG:

Das durch das StSenkG eingeführte Verlustverrechnungsverbot von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen, die im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens 1 Jahr ununterbrochen zum BV gehört haben, mit gewerblichen Einkünften ist – rückwirkend – entfallen. Nur Verluste aus Derivatgeschäften auf Aktien, die mit Aktienbeständen der Banken und Finanzdienstleistern in Zusammenhang stehen, die nicht für den kurzfristigen Eigenhandel erworben wurden, unterliegen einem Verlustverrechnungsverbot mit gewerblichen Einkünften.

Verluste im Bereich des kurzfristigen Eigenhandels bleiben verrechenbar. Die Regelung ist im Regelfall erstmals auf das Jahr 2002 anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge