Rn. 37

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ein Mindestmaß unternehmerischer Verwendung gibt es nach der Rspr des EuGH grds nicht (EuGH v 11.07.1991, C-97/90, UR 1991, 291 Lennartz). Die frühere (bis Abschn 192 Abs 17 Nr 2 UStR 1988) deutsche Verwaltungspraxis, einen Mindestanteil von 10 % unternehmerischer Verwendung zu verlangen, ist ab UStR 1992 aufgegeben worden. Mit der durch das StEntlG 1999 zum 01.04.1999 eingeführten Regelung in § 15 Abs 1 S 2 UStG hat der der Gesetzgeber an die frühere Verwaltungspraxis angeknüpft und ein Zuordnungsverbot für nur geringfügig (weniger als 10 %) unternehmerisch genutzte Gegenstände eingeführt (vgl zur Kritik und den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen Wagner in Sölch/Ringleb, § 15 UStG Rz 414ff).

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