Rn. 62

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vereinfachungsregelung des § 9b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF setzte voraus, dass der nicht abziehbare Teil der Vorsteuern nicht mehr ausmachte als 25 % der Vorsteuern, die insgesamt für das angeschaffte oder hergestellte WG in Rechnung gestellt wurden und die nichtabziehbaren Vorsteuern nicht mehr als 260 EUR (bis 31.12.2001: 500 DM) betrugen. Beide Grenzen durften nicht überschritten werden. Bei Anschaffung oder Herstellung mehrerer WG kam es auf das einzelne WG an. Bei mengenmäßig gehandelten WG (zB Flüssigkeiten) war die handelsübliche Einheit (Liter, Hektoliter, Zentner, Tonne, Kubikmeter usw) als ein WG anzusehen (R 86 Abs 2 S 3 EStR 1999).

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